Stiftungen unter dem Dach des Evangelischen Johannesstifts leisten einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierung der sozialen Arbeitsfelder. Je nach Absicht eignen sich unterschiedliche Stiftungstypen zur Verwirklichung dieses Anliegens.
Rechtsfähige Stiftung
Treuhandstiftung
Stiftungsfonds
Stifterdarlehen
Zustiftung
Rechtsfähige Stiftung
Eine Rechtsfähige Stiftung ist dann geboten, wenn operative Aufgaben in den Blick kommen oder große Summen in die Stiftung eingebracht werden. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt über einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Eine mögliche Errichtung wird ab einem Stiftungsvermögen in der Endausstattung von mindestens 500.000 Euro ins Auge gefasst.
Bei der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson mit eigenen Organen (Vorstand, Kuratorium).Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der behördlichen Aufsicht.
Treuhandstiftung
Eine Treuhandstiftung ist sinnvoll, wenn schnell und unkompliziert eine Stiftung ins Leben gerufen werden möchte. Sie bietet sich auch immer dann an, wenn der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden soll - etwa weil die Stiftung überwiegend fördernd tätig ist. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt über einen Treuhandvertrag. Eine mögliche Errichtung wird ab einem Stiftungsvermögen in der Ausstattung mit Gremium von 250.000 Euro ins Auge gefasst. Ohne Gremium werden 100.000 in der Endphase angestrebt.
Stiftungsfonds
Ein Stiftungsfonds ist eine gute Möglichkeit, wenn ein bestimmtes Förderthema im Mittelpunkt steht. Er ist eine besondere Form der Zustiftung.
Die Verwendung der Mittel ist thematisch gebunden. Hier steht die Idee des gemeinsamen Engagements für ein großes Ziel im Mittelpunkt. Die Vergabe der Erträge erfolgt wie bei den Stiftungen auch durch ein geordnetes Antrags- und Vergabeverfahren. Die Verwaltung des Stiftungsfonds erfolgt über einen Vertrag. Die Zustiftung in einen Fonds ist ab dem Betrag von 10.000 Euro sinnvoll.
Stifterdarlehen
Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Das Vermögen verbleibt beim Stifter, die Erträge fließen dem Johannesstift zu. Das Stifterdarlehen wird ab dem Betrag von 5.000 Euro entgegen genommen. Es kann zweckgebunden bestimmt werden
Zustiftung
Die Zustiftung ist eine Aufstockung des Stiftungskapitals durch weitere Zuwendungen des Stifters oder durch Dritte. Zustiftungen sind möglich, um das Stiftungsvermögen des Evangelischen Johannesstifts oder der Stiftungen in Verwaltung zu erhöhen. Ein Mindestbetrag ist hier nicht vorgegeben.
