Die Satzung bestimmt den Zweck der Evangelisches Johannesstift SbR. Die Stiftung leitet daraus ihren Arbeitsauftrag ab. Dazu gehört auch, wie sie Spenden verwendet. Die geltende Satzung hat der Stiftungsrat in der der 691. Sitzung am 14. Dezember 2021 genehmigt.
Präambel
Die Evangelische Johannesstiftung in Berlin ist im Jahre 1858 von Johann Hinrich Wichern als eine milde Stiftung, welcher durch königliche Order vom 20. Juli 1858 Korporationsrechte verliehen wurden, zu dem Zweck gegründet worden, unter dem Namen „Evangelisches Johannesstift in Berlin“ ein „Brüderhaus“ zur Ausbildung von Diakonen zu gründen und zu erhalten und diese in diakonische Arbeitsgebiete innerhalb und außerhalb Deutschlands zu entsenden.
In Entfaltung und Erweiterung des Gründungsauftrags errichtete die Stiftung später noch andere diakonische Ausbildungsstätten, pädagogische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Beherbergung.
Das Evangelische Johannesstift gründete im Jahr 2007 die operativen Bereiche in Tochtergesellschaften aus, die sich der Förderung der Bereiche Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, Jugendhilfe und Altenhilfe sowie der Bildung angenommen haben.
Im Zuge sich ändernder Rahmenbedingungen im Gesundheits- und Sozialwesen haben das Evangelische Johannesstift und der Paul Gerhardt Diakonie e. V. im Jahr 2015 / 2016 beschlossen, ihre jeweiligen Aktivitäten in einem einheitlichen diakonischen Unternehmen, der Johannesstift Diakonie gAG, zusammen und in die Zukunft zu führen.
Das Evangelische Johannesstift versteht seine Arbeit als Teil des diakonischen Auftrags, den Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat. Es ist bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen seinen Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit an Menschen auszuüben, die in unterschiedlicher Weise der Hilfe bedürftig sind.
In Erfüllung dieses Auftrages und in Fortführung des ursprünglichen Stiftungszwecks wird folgende neue Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Evangelisches Johannesstift“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin-Spandau.
2. Das Evangelische Johannesstift ist über das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und damit einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 2 Zweck der Stiftung und Mittelverwendung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für Flüchtlinge, des Wohlfahrtswesens und gemeinnütziger sowie mildtätiger Zwecke. Ferner fördert die Stiftung kirchliche und diakonische Zwecke. Weiterer Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der o.g. Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften i.S. des § 58 Nr. 1 AO.
1.1 Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung, Unterhaltung und Förderung diakonischer Ausbildungsstätten sowie durch die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über soziale Fragen.
1.2 Darüber hinaus unterstützt die Körperschaft Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
1.3 Die Stiftung wird außerdem im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 58 Nr. 1 AO ihre Mittel nach Maßgabe der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu den o.g. steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Im Rahmen dieser Mittelweiterleitung werden insbesondere die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienenden Gesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, in den Bereichen Behindertenhilfe, Altenhilfe, Jugendhilfe, Bildung und Gesundheitswesen sowie Flüchtlingshilfe
- für die Errichtung und Unterhaltung diakonischer Einrichtungen, von Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sowie Werkstätten,
- für stationäre, teilstationäre oder ambulante Dienste,
- zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen
- zur Pflege, Förderung und Integration von behinderten Menschen,
- zur Förderung und Versorgung von alten Menschen,
- zur Aufnahme und Versorgung von kranken Menschen,
- zur Unterstützung von Flüchtlingen (Wohnen, Beratung),
- im Hinblick auf Arbeit und Beschäftigung
gefördert.
Die Mittelbeschaffung und -weiterleitung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO beschränken sich hierbei auf Mittel, die zur Verwirklichung des kirchlichen und diakonischen Auftrags benötigt werden.
Die Förderung kann auch durch die (vergünstigte) Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für die in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
1.4 Von der Geschichte der Stiftung her ist die Ausbildung von Diakonen und Diakoninnen ein bleibender Zweck.
1.5 Die Stiftung fördert im Rahmen dieser Zwecke auch das gemeinschaftliche Leben in ihren Einrichtungen. Sie fördert als Träger diakonischer Aufgaben die Integration von Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, behinderten, kranken und alten Menschen und trägt zur Ver-besserung der Lebenssituation von Menschen in besonderen sozialen Lebensverhältnissen bei. Die Stiftung fördert und unterstützt Modelle und Projekte, die diesem Zweck dienen.
1.6 Mit der Erfüllung ihrer vorstehenden Zwecke lebt und arbeitet die Stiftung als Teil der evangelischen Kirche und pflegt gottesdienstliches Leben.
2. Die Satzungszwecke nach § 2 Abs. 1 werden insbesondere auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO mit den in der Anlage zur Satzung aufgeführten Gesellschaften der Johannesstift Diakonie gAG sowie ihren steuerbegünstigten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, zum Beispiel durch das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausführungen von Lieferungen, ferner durch Nutzungsüberlassungen, insbesondere die Vermietung und Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie durch personelle Dienstleistungen im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben (z.B. durch die Gestellung von Personal) zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO einsetzen.
4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden.
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind dem kirchlichen Auftrag der Diakonie verpflichtet. Sie müssen die Zielsetzung der Diakonie bejahen und in gemeinschaftlicher Arbeit deren Zweck fördern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einem evangelischen Bekenntnis angehören, müssen jedoch einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
§ 4 Vermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus dem Grundvermögen in Berlin-Spandau.
2. Das Vermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Bei dringendem Bedarf kann auf das Vermögen zurückgegriffen werden, jedoch höchstens bis zu 5 % des Standes am Ende des Vorjahres.
3. Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
4. Die Stiftung hat sicherzustellen, dass ihre Stellung als Mehrheitsaktionärin der Johannesstift Diakonie gAG und der unmittelbare beherrschende Einfluss der Stiftung auf die Johannesstift Diakonie gAG dauerhaft gewährleistet ist. Die Stiftung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Johannesstift Diakonie gAG das Unternehmen als Holding unter Beachtung diakonischer und wirtschaftlicher Grundsätze führt und dass die Johannesstift Diakonie gAG dauerhaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft erhalten bleibt.
§ 5 Organe
Die Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand,
- der/die Besondere(n) Vertreter nach § 13.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Er überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Stiftungsrat steht dem Vorstand daneben als Besprechungs- und Beratungsorgan zur Verfügung.
Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über:
1.1 die Berufung des Stiftsvorstehers/der Stiftsvorsteherin nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 und 2. Die Berufung bedarf der Bestätigung der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
1.2 die Berufung weiterer Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Abs. 1,
1.3 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands gemäß § 10 Abs. 5,
1.4 die Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
1.5 die Geschäftsordnung des Vorstands,
1.6 Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
1.7 den jährlichen Wirtschaftsplan der Stiftung,
1.8 die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung,
1.9 die Entlastung des Vorstands,
1.10 die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
1.11 die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Vorstand oder den Besonderen Vertreter in den Fällen des § 13 Abs. 1 in der Hauptversammlung der Johannesstift Diakonie gAG,
1.12 die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Besonderen Vertreters gemäß § 13 Abs. 1.
2. Der Stiftungsrat beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Errichtung von Rechtsträgern oder die Beteiligung an solchen, die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
3. Der Stiftungsrat kann sich die Zustimmung in weiteren Angelegenheiten vorbehalten.
4. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Für die Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung sowie zur allgemeinen Beratung der Organe der Stiftung in wirtschaftlichen Fragen bestellt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Ausschuss, der auch Sonderprüfungen beschließen kann.
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun, höchstens zwanzig Mitgliedern. Ihm gehören Persönlichkeiten möglichst aus den Bereichen Kirche, Diakonie, Recht und Wirtschaft sowie wissenschaftlichem und öffentlichem Leben an. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz entsendet eine geeignete Persönlichkeit aus der Kirchenleitung in den Stiftungsrat. Das Diakonische Werk Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsendet eine geeignete Persönlichkeit aus dem Kreis der leitende(n) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder des Vorstands in den Stiftungsrat. Die Paul-Gerhardt-Stiftung in Lutherstadt Wittenberg entsendet eine geeignete Persönlichkeit in den Stiftungsrat. Vor einer Entsendung ist zwischen den entsendenden Institutionen und dem Stiftungsrat das Benehmen herzustellen. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht hauptberuflich in der Stiftung tätig sein, sie sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
2. Der Stiftungsrat ergänzt sich vorbehaltlich der Regelungen aus § 7 Abs. 1 Satz 3 bis 5 durch eigene Wahlen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet außer durch Zeitablauf oder Rücktritt mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger oder bis zur Wiederwahl im Amt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.
3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und mindestens ein weiteres für die Stellvertretung. Bei mehreren stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt der Stiftungsrat die Reihenfolge der Vertretung. Die Wahl gilt jeweils für die Dauer der Mitgliedschaft dieser Stiftungsratsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten neben dem Auslagenersatz eine angemessene Tätigkeitsvergütung in Form eines Sitzungsgeldes. Der Vorstand unterbreitet einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Höhe einer Tätigkeitsvergütung, welche vom Stiftungsrat beschlossen wird.
§ 8 Sitzungen und Beschlussfassung
1. Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Der Stiftungsrat ist auch dann einzuberufen, wenn das Wohl der Stiftung es fordert oder die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder neun zu unterschreiten droht.
1.1 Der Stiftungsrat wird von seinem/seiner Vorsitzenden schriftlich oder mittels telekommunikativer Übermittlung (E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; in dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende diese Frist auf bis zu drei Tage verkürzen. Bei einer Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt der/die nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 2 zur Vertretung befugte stellvertretende Vorsitzende an seine/ihre Stelle. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates kann den Vorstand oder eine vom Vorstand benannte Person mit der Einberufung beauftragen.
1.2 Beschlüsse nach § 16 der Satzung müssen im Wortlaut in der Ladung angegeben werden; eine Verkürzung der Ladungsfrist ist insoweit nicht zulässig.
1.3 Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn ein dringender Fall vorliegt und kein anwesendes Stiftungsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Stiftungsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer von dem/der Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder seine Stimme schriftlich oder mittels telekommunikativer Übermittlung (E-Mail oder Telefax) abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Stiftungsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben. Abs. 1.1 Satz 2, Halbsatz 2 bleibt von diesem Absatz unberührt.
2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Vom Gemeindekirchenrat und der Schwestern- und Brüderschaft kann je ein Vertreter/eine Vertreterin mit beratender Stimme teilnehmen. Der Stiftungsrat kann im Einzelfall durch Beschluss von Satz 2 und 3 abweichen. Abs. 2 gilt für Videokonferenzen entsprechend.
3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Stiftungsratsmitglieder können mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates auch per Videokonferenz an einer Sitzung des Stiftungsrates teilnehmen. Stiftungsratsmitglieder, die auch nicht nach Satz 2 an der Sitzung teilnehmen, können dadurch an der Beschlussfassung des Stiftungsrates teilnehmen, dass sie vor der Abstimmung ihre Stimme schriftlich oder mittels telekommunikativer Übermittlung (E-Mail oder Telefax) dem Sitzungsleiter zukommen lassen.
4. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates Beschlüsse schriftlich, mittels telekommunikativer Übermittlung (E-Mail oder Telefax) oder im Wege einer Videokonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer von dem/der Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Über solche Beschlüsse wird von dem/der Vorsitzenden unverzüglich eine schriftliche Niederschrift erstellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Zur Durchführung der Sitzung des Stiftungsrates, die über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, sollen die Mitglieder des Stiftungsrates zusammentreten (Präsenzsitzung).
5. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt angegebenen Adresse geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung bei einer Sitzung oder Videokonferenz teilnehmen. An einer schriftlichen oder mittels telekommunikativer Übermittlung erfolgenden Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder beteiligen. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden Stiftungsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, mitgezählt.
6. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der bestellten Stiftungsratsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Geheime Abstimmung findet statt, wenn dies von mindestens einem Stiftungsratsmitglied verlangt wird. Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 1.1, Abs. 1.2, Abs. 1.3, die Berufung von Stiftungsratsmitgliedern nach § 6.1.4 sowie Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 2 und § 16 werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bestellten Stiftungsratsmitglieder gefasst. Beschlüsse gemäß § 6.1.11, welche die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Johannesstift Diakonie gAG in Bezug auf Änderungen vom Wortlaut der Präambel oder von § 2 (Diakonischer Auftrag) der Ursprungsfassung der Satzung der Johannesstift Diakonie gAG betreffen, bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
7. Bei der Wahl des Stiftvorstehers/der Stiftsvorsteherin wirken je ein Vertreter/eine Vertreterin der Schwestern- und Brüderschaft sowie des Gemeindekirchenrates stimmberechtigt mit. Insofern besteht das Wahlgremium, für das die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung entsprechend anwendbar sind, aus den Mitgliedern des Stiftungsrates und diesen beiden Vertretern.
8. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift wird den Stiftungsratsmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstands zugesandt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand leitet die Stiftung unter Aufsicht des Stiftungsrates. Der Vorstand kann Geschäftsordnungen für die Geschäftsbereiche der Stiftung erlassen.
2. Der Stiftsvorsteher/die Stiftsvorsteherin trägt in besonderer Weise Verantwortung da-für, dass die Aufgaben des Evangelischen Johannesstifts im Geiste des Evangeliums wahrgenommen werden. Er/sie repräsentiert das Evangelische Johannesstift in besonderer Weise in der Öffentlichkeit.
3. Der Vorstand hat bei der Erfüllung seines Leitungsauftrags gleichzeitig die diakonischen, fachlichen und wirtschaftlichen Ziele des Evangelischen Johannesstifts zu beachten.
4. Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen und beschließt über den An- und Ver-kauf, die Belastung und die Bebauung von Grundstücken, die Aufnahme und Bewilligung von Krediten.
5. Der Vorstand bestimmt die Personalpolitik. Ihm obliegt die allgemeine Dienstaufsicht.
6. Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Vergabe von Spendenmitteln und über die Verwendung von Erbschaften und Vermächtnissen.
7. Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan auf.
8. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss und den Lagebericht für die Stiftung und berichtet dem Stiftungsrat über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand ist verpflichtet, den Stiftungsrat von allen besonderen Vorgängen zu unterrichten und Auskunft zu geben.
9. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der Stiftung durch den vom Stiftungsrat nach § 6 Abs. 1.10 bestellten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstands
1. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern.
2. Vorstandsmitglied ist der Stiftsvorsteher/die Stiftsvorsteherin mit der Aufgabe des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Als Stiftsvorsteher/in kann nur ein ordinierter Theologe/eine ordinierte Theologin berufen werden. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder berufen, ist ein/eine stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende zu benennen.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Der Stiftungsrat kann jedoch im Einzelfall auch eine andere Amtszeit festlegen. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat der Stiftungsrat unverzüglich zu ersetzen, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Wiederberufung ist zulässig. Gehören dem Vorstand nur zwei Mitglieder an, und scheidet eines der Mitglieder aus, so führt das verbliebene Mitglied die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftung bis zur Berufung des nachfolgenden Mitglieds allein weiter.
4. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers/der Nachfolgerin weiter, wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl unter-schritten würde.
5. Der Stiftungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Stiftungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Vertretungsbefugnis des Vorstands
1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Das Vorstandsmitglied, das den Vorsitz führt, und seine Stellvertretung vertreten entweder gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstands das Evangelische Johannesstift nach außen.
2. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung der staatlichen Stiftungsaufsicht erbracht. 3. Der Stiftungsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis für bestimmte Rechtsgeschäfte oder allgemein erteilen.
4. Der Stiftungsrat kann für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft bestimmen, dass einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstands berechtigt sind, die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten. Der Stiftungsrat kann allgemein bestimmen, dass einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter von Körperschaften zu vertreten, die steuerbegünstigt im Sinne von §§ 51 ff. AO sind, insb. bei Rechtsgeschäften mit der Johannesstift Diakonie gAG.
§ 12 Arbeitsweise und Beschlussfassung des Vorstands
1. Die Arbeitsweise des Vorstands regelt die vom Stiftungsrat beschlossene Geschäftsordnung.
2. Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Mitgliedern, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern, müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
4. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift wird den Vorstandsmitgliedern und dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zugesandt.
§ 13 Besonderer Vertreter
1. Zur Vermeidung von etwaigen Interessenkollisionen hat der Stiftungsrat einen Besonderen Vertreter im Sinne des § 86 BGB i. V. m. § 30 BGB zu bestellen, der die Stiftung in der Hauptversammlung der Johannesstift Diakonie gAG allein vertreten kann. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Im Regelfall soll der/die Vorsitzende des Stiftungsrates zu einem Besonderen Vertreter bestellt werden. Der Stiftungsrat kann einen weiteren Besonderen Vertreter gemäß vorstehenden Regelungen bestellen, der die Aufgaben und Befugnisse des Besonderen Vertreters bei dessen Verhinderung wahrnimmt.
2. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates für andere Geschäftsbereiche weitere besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
§ 14 Anstaltskirchengemeinde
1. Das Evangelische Johannesstift ist seit 1867 (Erlass des Ministers der Geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 12.6.1867) eine Anstaltsparochie. Die Anstaltskirchengemeinde des Johannesstifts ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gehört der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an. Sie unterliegt deren Kirchenaufsicht.
2. Der Stiftsvorsteher/die Stiftsvorsteherin ist Pfarrer/in der Anstaltskirchengemeinde.
3. Zur Kirchengemeinde des Evangelischen Johannesstifts gehören alle Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die im Bereich des Evangelischen Johannesstifts ihren Wohnsitz haben oder durch Zustimmung des Gemeindekirchenrats Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde geworden sind.
4. Die Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde wählen den Gemeindekirchenrat, dessen Zusammensetzung und Aufgaben durch eine Anstaltskirchengemeindeordnung geregelt wird. Diese wird vom Gemeindekirchenrat erlassen und bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
§ 15 Schwestern- und Brüderschaft
1. Zugleich mit der Stiftung wurde 1858 von Johann Hinrich Wichern die Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts gegründet. Sie trägt den Namen „Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts“. Die Schwestern- und Brüderschaft ist eine Gemeinschaft von Männern und Frauen, die auf der Grundlage der Heiligen Schrift und im Glauben an Jesus Christus diakonisch und missionarisch tätig ist.
2. Die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts ist gegenüber der Stiftung rechtlich selbständig, aber durch die Geschichte und die geistlichen Grundlagen aufs Engste mit der Stiftung verbunden. Sie regelt ihre Ordnung in Abstimmung mit der Stiftung. Das Haus der Schwestern und Brüder, das zur Stiftung gehört, dient als Ort der Begegnung.
3. Der Stiftsvorsteher/die Stiftsvorsteherin gehört der Leitung der Schwestern- und Brüderschaft an.
4. Die Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts sollen an ihren Arbeitsorten die Bildung örtlicher Freundeskreise für das Evangelische Johannesstift fördern und auf diese Weise die Arbeit des Stifts unterstützen.
§ 16 Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung des Stiftungsrates mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen staatlichen Stiftungsaufsicht sowie der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
§ 17 Beschlussfassung über Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und wohlfahrtspflegerische Zwecke nach Maßgabe von § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 18 Visitation
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann das Evangelische Johannesstift im Rahmen der geltenden kirchlichen Visitationsordnung visitieren.
§ 19 Staatsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes Berlin gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
§ 20 Übergangsvorschriften
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt und führen dieses bis zum Ende ihrer bestehenden Amtszeit fort. Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Mitglieder an:
- Prof. Katrin Androschin
- Prof. Dr. Uwe Baer
- Christian Beuchel
- Dr. Dieter Borchmann
- Simone Ehm
- Barbara Eschen
- Peter Fenner
- Bernd Goldmann
- Prof. Dr. Dr. Rudolf Hammerschmidt
- Dr. Friedrich Kästner
- Gabriele Lucht
- Hans Nisblé
- Dipl.-Ing. Jürgen Reuning MBA
- Gerhard Schlotter
- Prof. Dr. Bernd Schlüter
- Dr. Andreas Schubert
- Generalsuperintendentin Ulrike Trautwein
- Diakon Günther van de Loo
- Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
- Torsten Zugehör
Auf die Mitglieder des ersten Stiftungsrats findet § 7 Abs. 2 Satz 4 keine Anwendung. Deren Amtszeit endet durch Zeitablauf oder vorzeitiges Ausscheiden aus anderen Gründen.
Diese Satzung wurde in der 691. Sitzung des Stiftungsrates am 14.12.2021 vom Stiftungsrat genehmigt.